Flugplatzhandbuch

Neben den Schulungen für Flugplatzbetriebsleiter und Einsatzleiter ergeben sich mit Inkrafttreten der Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024 (ZFBO 2024) und der Änderung der Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung (ZNV) per 1.1.2024 auch weitere Notwendigkeiten. So hat jeder Zivilflugplatzhalter gemäß § 19 ZFBO bis spätestens 01. Juli 2025 ein Flugplatz-Handbuch zu erstellen und dieses aktuell zu halten.

Um die rechtlichen Rahmenbedienungen zu erfüllen, bietet die Firma Rogers Data GmbH an, die Erstellung sowie jährliche Aktualisierung eines Flugplatzhandbuches für einen Zivilflugplatz eines Zivilflugplatzhalters zu übernehmen. Ein genehmigter Zivilflugplatz ist ein Flugplatz, Heliport oder auch ein Krankenhaus-Hubschrauberlandeplatz.

5. Abschnitt
Flugplatz-Handbuch und Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen
§19 Flugplatz-Handbuch
(1) Der Halter eines Zivilflugplatzes hat ein Flugplatz-Handbuch zu erstellen.

(2) Das Flugplatz-Handbuch hat zu enthalten:

  1. die Beschreibung des Zivilflugplatzes (§ 20) und
  2. die betrieblichen Verfahren und zusätzliche Informationen (§ 22).

(3) Für öffentliche Zivilflugplätze hat das Flugplatz-Handbuch auch die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß § 74 Abs. 2 LFG zu enthalten.

(4) Der Halter eines Zivilflugplatzes ist für den Inhalt, die Erstellung und die ständige Aktualisierung des Flugplatz-Handbuches verantwortlich.
Das Flugplatz-Handbuch kann auch elektronisch geführt werden.

In Bezug auf das Flugplatzhandbuch ist zu beachten, dass neben Daten aus den gesetzlichen Anforderungen, behördlichen Auflagen sowie internen Richtlinien und Verfahren noch weitere Informationen beizubringen sind. So ist zum Beispiel die Angabe der Bezugstemperatur und Ortsmissweisung gemäß § 20 Abs. 1d ZFBO 2024 erforderlich. Zudem müssen auch bestimmte Visualisierungen dargelegt werden (§ 20 Abs. 16 ZFBO).

Seit dem Jahr 2008 beschäftigt sich die Firma Rogers Data GmbH mit der Erstellung und Herausgabe von VFR ICAO Luftfahrtkarten sowie daran anknüpfenden Publikationen. Wir können daher besonders in Bezug auf § 20 Abs. 16 die den Zivilflugplatz betreffenden Karten und Darstellungen (z.B. Flugplatz-Karte, Anflugkarte, Hindernisdarstellung) durch unsere Expertise mit bestehenden Lösungen dienen. Aber auch für Bezugstemperatur und Ortsmissweisung können wir in dieser Hinsicht umgehend Daten bereitstellen.

Bei Interesse an unseren Dienstleistungen legen wir Ihnen gerne ein detailliertes Angebot und freuen uns über Ihre Anfrage.
Mail: office@flugplatzbetriebsleiterschulung.at

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